Die Beförderungsbedingungen für den öffentlichen Linienverkehr einschließlich des städtischen Busverkehrs, betrieben von Umbrella City Lines s.r.o., herausgegeben gemäß dem Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr sowie der Verordnung Nr. 175/2000 Slg. – Beförderungsordnung für den öffentlichen Eisenbahn- und Straßenpersonenverkehr. Diese Vertrags- und Beförderungsbedingungen gelten ab dem 2.1.2024 in allen Verkehrsmitteln des Beförderers Umbrella City Lines s.r.o. (im Folgenden „Beförderer“ genannt), die den öffentlichen Linienverkehr gemäß gültiger Lizenz und genehmigtem Fahrplan sicherstellen.

Beziehungen zwischen Fahrgast und Beförderer

Der Fahrzeugführer oder eine andere vom Beförderer beauftragte und mit einem Kontrollabzeichen oder einem Ausweis des Beförderers ausgestattete Person (nachfolgend ‚Beauftragte Person‘ genannt) ist berechtigt, den Fahrgästen Anweisungen und Weisungen zu erteilen, um deren Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs oder die Sicherheit der übrigen Fahrgäste zu gewährleisten.

    • a) Den Fahrgast von der Beförderung auszuschließen, der auf Aufforderung der beauftragten Person keinen gültigen Fahrausweis vorlegt und seiner Pflicht zur Zahlung des Fahrpreises und des Zuschlags nicht nachkommt; den Fahrgast von der Beförderung auszuschließen oder ihm die Zahlung eines Zuschlags aufzuerlegen, wenn er trotz Aufforderung die Beförderungsbedingungen, Anweisungen und Weisungen der beauftragten Person nicht befolgt, das Fahrzeug verunreinigt oder durch sein Verhalten die ruhige Beförderung stört oder andere Fahrgäste in sonstiger Weise belästigt. Durch den Ausschluss von der Beförderung dürfen die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrgastes nicht gefährdet werden.
    • b) Das Gepäck des Fahrgastes oder das mitgeführte Tier von der Beförderung auszuschließen oder nicht zur Beförderung zuzulassen, wenn diese eine sichere und bequeme Beförderung der Fahrgäste behindern, die Gesundheit der Fahrgäste gefährden oder wenn ihre Beförderung durch die Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Auslastung des Fahrzeugs, nicht gestattet ist.
    • c) Vom Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis vorgelegt hat, die Zahlung eines Zuschlags zu verlangen oder die zur Durchsetzung des Zuschlags erforderlichen personenbezogenen Daten des Fahrgastes zu erheben.
    • a) An Bedarfshaltestellen ist das Fahrzeug stets anzuhalten, wenn sich im Haltestellenbereich sichtbar eine oder mehrere Personen befinden. Zudem muss der Fahrer anhalten, wenn bereits ein anderer Bus oder Trolleybus an der Haltestelle hält und ein Fahrgast übersehen werden könnte.
    • b) An Bedarfshaltestellen ist das Fahrzeug stets anzuhalten, wenn der Fahrgast rechtzeitig den Wunsch zum Halt signalisiert – entweder durch einmaliges langes Betätigen der „STOP“-Taste, durch Drücken der „Türfreigabe“-Taste oder durch eine direkte Bitte an den Fahrer, an der Haltestelle anzuhalten.
    • a) Den Anweisungen und Weisungen der beauftragten Person Folge zu leisten, die auf die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie auf die eigene Sicherheit oder die Sicherheit der übrigen Fahrgäste gerichtet sind.
    • b) Auf Verlangen der beauftragten Person einen gültigen Fahrausweis vorzulegen; legt der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis vor, ist er verpflichtet, einen Zuschlag zu zahlen oder die für die Durchsetzung der Zuschlagszahlung erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben.
    • c) Auf Verlangen der beauftragten Person einen Zuschlag zu zahlen – sei es wegen Nichteinhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Anweisungen und Weisungen der beauftragten Person, wegen Verunreinigung des Fahrzeugs, wegen Störung der ruhigen Beförderung der Fahrgäste oder wegen sonstiger Belästigung der Fahrgäste.
    • d) Zur zügigen Abfertigung beizutragen, indem der Fahrgast rechtzeitig geeignete Zahlungsmittel in einem dem Fahrpreis angemessenen Umfang (höchstens das Fünffache des Fahrpreises) bereithält.
    • e) Einen durch die Beförderung verursachten Schaden unverzüglich dem Fahrer zu melden; später geltend gemachte Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
    • f) An einer Bedarfshaltestelle eine Position im Haltestellenbereich einzunehmen, sodass der Fahrer den Fahrgast rechtzeitig sehen kann.
    • g) Vor einer Bedarfshaltestelle dem Fahrer rechtzeitig den Wunsch zum Halt signalisieren – durch Betätigen der Taste „Signal an den Fahrer“, durch einmaliges langes Drücken der „STOP“-Taste, durch Drücken der „Türfreigabe“-Taste oder durch mündliche Mitteilung an den Fahrer.
    • a) bei sofortiger Zahlung des Zuschlags im Fahrzeug wird dieser Betrag auf 1000 CZK ermäßigt.
    • b) hat der Fahrgast bei der Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis für das Gepäck bzw. den Hund, ist er verpflichtet, den entsprechenden Fahrpreis sowie einen Zuschlag in Höhe von 100 CZK zu zahlen.
    • c) bei gerichtlicher Geltendmachung bleibt der Zuschlag von 1500 CZK unverändert.

Beförderungsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für die Beförderung von Personen, deren Gepäck, Sachen und mitgeführten Tieren.

    • Der Beförderungsvertrag im öffentlichen Linienverkehr kommt zustande:
    • a) Durch das Einsteigen in das Fahrzeug, sofern der Fahrgast dieses nicht vor Fahrtbeginn wieder verlässt.
    • b) Durch den Erwerb eines Fahrscheins für eine bestimmte Verbindung vor Antritt der Beförderung.
    • c) Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer, den Fahrgast, der gegen das festgelegte Fahrgeld ein auf einer öffentlichen Linienverbindung eingesetztes Fahrzeug benutzt, gemäß der Beförderungsordnung und den veröffentlichten Beförderungsbedingungen ordnungsgemäß und rechtzeitig von der Haltestelle, an der er in das Fahrzeug eingestiegen ist, bis zur im Fahrplan bestimmten Haltestelle zu befördern. Der Fahrgast verpflichtet sich mit dem Beförderungsvertrag, während der Beförderung die Beförderungsordnung und die veröffentlichten Beförderungsbedingungen einzuhalten, den Fahrpreis zu entrichten – mit Ausnahme derjenigen Personen, die gemäß den veröffentlichten Beförderungsbedingungen und dem Tarif unentgeltlich befördert werden – sowie die im Tarif festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
    • Der Fahrgast entrichtet den Fahrpreis vor Antritt der Fahrt. Der Beförderer stellt sicher, dass dem Fahrgast, der den gemäß dem veröffentlichten Tarif festgelegten Fahrpreis bezahlt hat, ein Fahrschein ausgestellt wird. Ein Fahrgast, der sich nach Beginn der Beförderung im Fahrzeug auf Verlangen der beauftragten Person nicht mit einem gültigen Fahrausweis ausweist, hat der beauftragten Person den im veröffentlichten Tarif festgelegten Fahrpreis sowie den in den veröffentlichten Beförderungsbedingungen vom Beförderer angegebenen Zuschlag zu zahlen. Kann die Einstiegs­haltestelle des Fahrgastes nicht festgestellt werden, gilt als Einstiegs­haltestelle die Ausgangshaltestelle der betreffenden Verbindung. Ein Fahrgast, der mit derselben Verbindung über die Haltestelle hinaus weiterfahren will, bis zu der sein Fahrschein gültig ist, ist verpflichtet, sich unaufgefordert spätestens vor der Abfahrt aus dieser Haltestelle einen Fahrschein für die Weiterfahrt zu besorgen.
    • Als gültiger Fahrausweis gilt:
    • a) ein gültiger Einzelfahrschein, der aus dem Abfertigungsgerät auf der Grundlage einer Bar- oder bargeldlosen Zahlung ausgegeben wurde;
    • b) ein vom Fahrer ausgefüllter „Ersatzfahrschein“, der im Falle einer Störung des Abfertigungsgeräts ausgegeben wird;
    • c) ein gültiger Ausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt.
    • Entrichtung des Fahrpreises:
    • a) im Falle der Barzahlung beim Fahrer nennt der Fahrgast die Fahrpreisart und die Zielhaltestelle, entrichtet anschließend den Fahrpreis an den Fahrer und erhält den Fahrschein;
    • b) im Falle der bargeldlosen Zahlung des Fahrpreises mittels Zahlungskarte verfährt der Fahrgast ebenso wie bei der Barzahlung, wobei der Fahrpreis durch Auflegen der Karte auf das Lesegerät abgebucht wird und gleichzeitig der Fahrschein ausgedruckt wird;
    • c) im Falle einer Störung des elektronischen Lesegeräts im Bus entrichtet der Fahrgast den vollen Fahrpreis in bar an den Busfahrer.
    • Die Beförderungsleistungen werden nach einem Tarif erbracht, in dem der Fahrpreis für die Beförderung von Fahrgästen, Hunden sowie das Entgelt für die Beförderung von Gepäck festgelegt ist. Bestandteil des Tarifs sind bestimmte Gruppen von Fahrgästen und Gepäckstücken, die unentgeltlich befördert werden. Der Fahrschein gilt als Nachweis über die Zahlung des Fahrpreises und des Entgelts für die Beförderung von Gepäck, Kinderwagen und Hunden. Das Entgelt für Gepäck entrichtet der Fahrgast bei der Aufgabe des Gepäcks zur Beförderung.
    • a) Ein Fahrgast, der in das Fahrzeug einsteigt, ist verpflichtet, einen für die betreffende Verbindung gültigen Fahrschein oder ein anderes im Tarif festgelegtes Beförderungsdokument mitzuführen oder beim Einstieg in das Fahrzeug unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrer einen Fahrschein zu erwerben.
    • b) Beim Erwerb eines ermäßigten Fahrscheins ist der Fahrgast verpflichtet, unaufgefordert den entsprechenden Ermäßigungsnachweis vorzulegen.
    • c) Beim Entgegennehmen des bezahlten Fahrscheins ist der Fahrgast verpflichtet, sich zu vergewissern, dass dieser gemäß seinem Wunsch ausgestellt wurde und dass der korrekte Geldbetrag zurückgegeben wurde; spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
    • d) Der Fahrgast muss den Fahrschein oder ein anderes im Tarif festgelegtes Beförderungsdokument bis zum Ende der Beförderung bei sich haben. Auf Verlangen der beauftragten Person ist er verpflichtet, diese Dokumente jederzeit während der Beförderung sowie beim Aussteigen aus dem Fahrzeug vorzulegen.
    • e) Nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug darf der Fahrschein nicht an eine andere Person weitergegeben werden. Der Fahrschein gilt in diesem Fall als ungültig.
    • Ein Fahrausweis ist ungültig, wenn:
    • a) der Fahrgast die für seine Nutzung festgelegten Bedingungen gemäß den veröffentlichten Beförderungsbedingungen, dem Tarif oder einer besonderen Vorschrift nicht eingehalten hat;
    • b) so beschädigt ist, dass die für die Überprüfung seiner ordnungsgemäßen Nutzung erforderlichen Angaben nicht erkennbar sind;
    • c) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist;
    • d) die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen oder unbefugt verändert wurden;
    • e) von einer unbefugten Person benutzt wird;
    • f) seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    • g) ohne das vorgeschriebene Lichtbild verwendet wird;
    • h) es sich nicht um das Original handelt.
    • Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem anderen Dokument zur Beförderung berechtigt, ist ungültig, wenn der Fahrgast dieses andere Dokument nicht vorlegt.
    • Ein ungültiger Fahrschein darf von der beauftragten Person in den in Absatz 1 Buchstaben d), e), f), g) und h) genannten Fällen eingezogen werden. Andere Fahrausweise dürfen nicht eingezogen werden; aus diesen Fahrausweisen darf die beauftragte Person jedoch die für die Durchsetzung der Zahlung des Fahrpreises und des Zuschlags erforderlichen Angaben erheben.
    • a) Der Fahrgast hat nur aus den in Punkt 10 Buchstaben b) und c) genannten Gründen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
    • b) Ein Fahrgast, der von der Beförderung ausgeschlossen wurde, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
    • Der Fahrgast ist während der Beförderung verpflichtet, den Anweisungen des Beförderers Folge zu leisten. Der Fahrgast darf in das Fahrzeug nur an Haltestellen einsteigen bzw. es dort verlassen. Für den Ausstieg muss er die entsprechend gekennzeichneten Türen benutzen. Während der Fahrt ist der Fahrgast verpflichtet, sich festzuhalten und einen Sitzplatz einzunehmen, sofern im Bus ein freier Sitzplatz vorhanden ist. Die Aufsicht über Kinder und deren Sicherheit obliegt den sie begleitenden Personen.
    • a) während der Fahrt mit dem Fahrer zu sprechen;
    • b) in ein als besetzt erklärtes Fahrzeug einzusteigen;
    • c) sich im für den Fahrer vorbehaltenen Bereich oder in einem Bereich aufzuhalten, der dem Fahrer die sichere Sicht aus dem Fahrzeug verwehrt;
    • d) im Fahrzeug zu rauchen, sich lautstark zu verhalten, Musik abzuspielen oder zu singen;
    • e) das Fahrzeug zu verunreinigen oder zu beschädigen;
    • f) ein Radiogerät oder andere Wiedergabegeräte lautstark zu benutzen;
    • g) im Fahrzeug Lebensmittel, Genussmittel oder Getränke zu konsumieren.
    • Der Beförderer ist berechtigt, von der Beförderung auszuschließen:
    • a) personen unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln sowie Personen, die aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzung ihrer Kleidung oder ihres Schuhwerks oder aus anderen Gründen (z. B. Rowdytum) für die Mitreisenden eine Belästigung darstellen können;
    • b) Personen ohne gültigen Fahrausweis;
    • c) personen, die die Betriebssicherheit, ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Fahrgäste gefährden; außerdem kann ein Fahrgast gemäß Verordnung Nr. 175/2000 Slg., § 15 Buchstaben a) bis r), von der Beförderung ausgeschlossen werden;
    • d) personen, die trotz Aufforderung durch die beauftragte Person des Beförderers die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen verletzen;
    • e) personen mit angelegten Rollschuhen oder Inline-Skates;
    • f) kinder unter 6 Jahren ohne Begleitung eines Fahrgastes, der älter als 10 Jahre ist.
    • Wenn im Linienpersonenverkehr aus Gründen, die nicht vom Fahrgast zu vertreten sind, die Beförderung des Fahrgastes nicht durchgeführt oder eine begonnene Beförderung nicht vollendet wurde, hat der Fahrgast mit gültigem Fahrschein Anspruch auf:
    • a) eine Ersatzbeförderung bis zum Bestimmungsort, oder
    • b) die Erstattung des Fahrpreises für den nicht zurückgelegten Streckenabschnitt, sofern es sich um einen Fahrgast mit einem Einzelfahrschein handelt, oder
    • c) eine unentgeltliche Beförderung bis zur Einstiegshaltestelle; der Fahrgast mit einem Einzelfahrschein hat in diesem Fall außerdem Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Fahrpreises. Im Stadtbusverkehr wird der Fahrpreis für eine Einzelfahrt nicht zurückerstattet. Wurde der Fahrgast im Linienpersonenverkehr infolge einer Verspätung der Abfahrt oder Ankunft der Verbindung oder wegen eines verpassten Anschlusses nicht rechtzeitig befördert, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.
    • d) Benutzt der Fahrgast aufgrund der Nichtdurchführung der Beförderung ein anderes Verkehrsmittel, z. B. ein Privatfahrzeug oder ein Taxi, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.
    • e) Auf Verlangen des Fahrgastes ist der Beförderer verpflichtet, eine Verspätung auf den Linien des öffentlichen Linienverkehrs schriftlich zu bestätigen.
    • a) die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren auf dem Sitz neben der Einstiegstür ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet;
    • b) die Beförderung von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung eines Fahrgastes, der älter als 10 Jahre ist, ist nicht gestattet. Kinder über 6 Jahre bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres werden zum ermäßigten Fahrpreis befördert. Kinder im Alter von 10 bis 15 Jahren weisen ihr Alter (Anspruch auf Ermäßigung) mit einem vom Beförderer ausgestellten Ausweis nach. Diese Ausweise werden von den Beförderern gegenseitig anerkannt. Das Alter des Kindes kann auch durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis des Kindes nachgewiesen werden;
    • c) ein Fahrgast mit Kinderwagen darf nur mit Wissen des Fahrers und ausschließlich durch die dafür vorgesehenen Türen ein- und aussteigen. Der Ausstieg wird dem Fahrer dadurch angezeigt, dass der Fahrgast zweimal kurz klingelt. Der Fahrgast sorgt selbst für Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Im Fahrzeug dürfen zwei Kinderwagen befördert werden; wenn es die Betriebsverhältnisse zulassen, kann der Fahrer ausnahmsweise die Beförderung weiterer Kinderwagen genehmigen. Der Kinderwagen ist im dafür vorgesehenen, mit einem Symbol gekennzeichneten Bereich zu befördern;
    • d) Im Fahrzeug darf mit Wissen des Fahrers und außerhalb der Zeiten mit erhöhtem Beförderungsaufkommen ein Fahrrad befördert werden.
    • a) Fahrgäste von 6 bis 18 Jahren - Fahrgäste im Alter von 6 bis 15 Jahren müssen ihren Anspruch auf ermäßigten Fahrpreis nicht nachweisen; - Fahrgäste im Alter von 15 bis 18 Jahren weisen ihren Anspruch auf den ermäßigten Fahrpreis mit einem gültigen amtlich ausgestellten Identitätsdokument nach, das ein Foto oder eine digitale Abbildung, Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum enthält. Der Anspruch kann ebenfalls durch einen Schülerausweis nachgewiesen werden, der die nach geltendem Recht vorgeschriebenen Angaben enthält und von den Verkehrsunternehmen gegenseitig anerkannt wird, oder durch einen ISIC-Studentenausweis. Der Beförderer kann beim Fahrscheinerwerb außerdem den Altersnachweis mit einem von ihm ausgestellten Ausweis oder einem Ausweis, der im Rahmen des entsprechenden integrierten Verkehrssystems ausgegeben wurde, akzeptieren.
    • b) Schüler und Studenten im Alter von 18 bis 26 Jahren – der Anspruch wird durch einen gültigen Schülerausweis nachgewiesen, der die nach geltendem Recht vorgeschriebenen Angaben enthält, d. h. ein aktuelles Foto, Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie den Namen der Schule. Der Anspruch kann auch durch einen gültigen ISIC-Studentenausweis nachgewiesen werden. Der Beförderer kann beim Fahrscheinerwerb außerdem den Altersnachweis mit einem von ihm ausgestellten Ausweis oder einem Ausweis, der im Rahmen des entsprechenden integrierten Verkehrssystems ausgegeben wurde, akzeptieren.
    • c) Fahrgäste über 65 Jahre – der Anspruch auf den ermäßigten Fahrpreis wird durch einen Ausweis eines Bürgers der Europäischen Union oder durch ein Reisedokument oder ein anderes gültiges amtlich ausgestelltes Identitätsdokument nachgewiesen, das ein Foto oder eine digitale Abbildung, Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum enthält. Der Beförderer kann beim Fahrscheinerwerb außerdem den Altersnachweis mit einem von ihm ausgestellten Ausweis oder einem Ausweis, der im Rahmen des entsprechenden integrierten Verkehrssystems ausgegeben wurde, akzeptieren.
    • Ermäßigungen im Stadtverkehr werden gemäß den jeweiligen Tarifbedingungen des Stadtverkehrs gewährt.
    • a) Die Beförderung von Personen im Rollstuhl kann im Fahrzeug durchgeführt werden, sofern es die technische Ausführung des Fahrzeugs und dessen Auslastung zulassen, und nur mit Wissen des Fahrers.
    • b) Die Person im Rollstuhl ist für ihren sicheren Ein- und Ausstieg sowie für ihre Sicherheit während der Beförderung verantwortlich.
    • c) Die Person im Rollstuhl muss eine Begleitperson bzw. Begleitpersonen (im Folgenden „Begleitung“ genannt) sicherstellen, die ihr beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem Fahrzeug helfen. In einem barrierefreien Fahrzeug ist eine Begleitung nicht erforderlich, sofern die Person im Rollstuhl selbständig und sicher ein- und aussteigen kann.
    • d) Der Fahrgast im Rollstuhl orientiert sich beim Einstieg in das Fahrzeug am internationalen Symbol für Barrierefreiheit oder am Kinderwagen-Piktogramm, das an den Türen oder neben den Türen der Fahrzeuge angebracht ist.
    • e) Der Rollstuhl muss mit einer wirksamen Handbremse ausgestattet sein, die während der gesamten Beförderung eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert.
    • f) Ist das Fahrzeug mit einem Rückhaltesystem (Sicherheitsgurten) ausgestattet, ist die Person im Rollstuhl verpflichtet, dieses Rückhaltesystem zu benutzen oder sich von ihrer Begleitperson sichern zu lassen. Ist das Fahrzeug nicht mit einem Rückhaltesystem ausgestattet, darf die Person im Rollstuhl nicht befördert werden (Gesetz Nr. 361/2000 Slg., § 9 Abs. 2).
    • g) Die Person im Rollstuhl oder ihre Begleitperson muss darauf achten, dass während der Beförderung weder die Sicherheit der übrigen Fahrgäste gefährdet noch das Fahrzeug beschädigt wird. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug ist für die Person im Rollstuhl nur mit Wissen des Fahrers gestattet.
    • h) Bei Fahrzeugen, die mit einer Auffahrrampe ausgestattet sind, ist es dem Fahrgast untersagt, die Rampe zu bedienen. Die Bedienung der Auffahrrampe darf ausschließlich von der beauftragten Person vorgenommen werden.
    • i) Ein leerer Rollstuhl kann im Fahrzeug an den dafür vorgesehenen Plätzen mit Zustimmung des Fahrers befördert werden, sofern es die technische Ausführung des Fahrzeugs und dessen Auslastung zulassen.
    • a) der Fahrgast ist berechtigt, Gepäckstücke mit in das Fahrzeug zu nehmen, die aufgrund ihrer Abmessungen, Länge oder ihres Gewichts schnell und problemlos verladen und im Fahrzeug oder im Gepäckraum untergebracht werden können, sofern diese Gepäckstücke die Sicherheit der Beförderung nicht gefährden und es sich nicht um Gegenstände handelt, die gemäß Absatz d) von der Beförderung ausgeschlossen sind;
    • b) darüber, ob ein Gepäckstück zur Beförderung zugelassen wird und an welcher Stelle im Fahrzeug es untergebracht wird, entscheidet der Fahrer oder eine andere vom Beförderer beauftragte Person;
    • c) stellt der Fahrer fest, dass der Fahrgast ein Gepäckstück, einen Gegenstand oder ein lebendes Tier mitführt, das gemäß Absatz b) nicht zur Beförderung zugelassen ist, ist er berechtigt, den Fahrgast von der Beförderung auszuschließen;
    • d) es ist verboten, Gegenstände zu befördern, die die Sicherheit und Gesundheit der beförderten Personen gefährden oder die Beförderung behindern;
    • e) das Gepäck wird gleichzeitig mit dem Fahrgast und unter seiner Aufsicht als Handgepäck, Beigepäck oder getrennt als Reisegepäck befördert;
    • f) als getrennte Beförderung gilt die Beförderung von Gepäck, das an einem vom Beförderer bestimmten Ort außerhalb des für die Beförderung der Fahrgäste vorgesehenen Raumes oder innerhalb dieses Raumes, jedoch an einer Stelle untergebracht ist, an der der Fahrgast keine Möglichkeit hat, sein Gepäck zu beaufsichtigen. Die obere Wertgrenze für Reisegepäck, das zur Beförderung angenommen werden kann, ist auf 2000 CZK festgelegt;
    • g) handgepäck oder Beigepäck ist vom Fahrgast so unterzubringen, dass andere Fahrgäste nicht belästigt werden und der Zugang zu Betriebseinrichtungen nicht behindert wird. Wenn es die Sicherheit erfordert, muss der Fahrgast das Gepäck gemäß den Anweisungen des Fahrers ablegen.
    • a) gefährliche Gegenstände, insbesondere unverpackte oder ungeschützte Sachen, die Fahrgäste verletzen oder verunreinigen können;
    • b) übelriechende, ätzende, explosive, leicht entzündliche und radioaktive Gegenstände;
    • c) geladene Schusswaffen, mit Ausnahme von Schusswaffen, die von hierzu berechtigten Personen mitgeführt werden;
    • d) stahlflaschen mit Flüssigbrenn­gas für den Haushalt mit einem Gesamtinhalt von mehr als 10 kg;
    • e) behälter mit Dieselöl mit einem Gesamtinhalt von mehr als 20 kg;
    • f) gegenstände mit einem Gesamtgewicht von mehr als 50 kg oder mit Abmessungen größer als 50×60×80 cm, ferner Plattengegenstände mit Abmessungen über 100×150 cm sowie Gegenstände mit einer Länge von mehr als 300 cm und einem Durchmesser von mehr als 20 cm.
    • Als Gepäck darf der Fahrgast kleine Haustiere und andere Tiere mit in das Fahrzeug nehmen, sofern dem keine besonderen Vorschriften entgegenstehen, wenn sie sich in vollständig geschlossenen Behältnissen mit undurchlässigem Boden und den Maßen bis 30×40×60 cm befinden und ihre Beförderung für die Fahrgäste nicht lästig ist (z. B. aufgrund von Geruch). Ohne Behältnis darf ein Hund im Fahrzeug befördert werden. Ein Fahrgast mit einem Hund ohne Behältnis darf nur mit Zustimmung des Fahrers zusteigen. Außerhalb der Zeiten mit erhöhtem Beförderungsaufkommen kann der Fahrer die Beförderung eines Hundes jeder Größe unter folgenden Bedingungen gestatten:
    • a) der Hund trägt während der gesamten Beförderung einen sicheren Maulkorb und wird an einer kurzen Leine gehalten; die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die Begleithunde von Inhabern eines ZTP/P-Ausweises sind;
    • b) In einem Fahrzeug wird höchstens ein Hund befördert; diese Einschränkung gilt nicht, wenn ein Fahrgast zwei Hunde mitführt oder wenn es sich um Diensthunde oder um einen Hund handelt, der Begleithund eines Inhabers eines ZTP/P-Ausweises ist. Ein Blindenführhund, der eine sehbehinderte Person begleitet, darf weder von der Beförderung ausgeschlossen noch seine Beförderung verweigert werden.
    • Die Tarifbedingungen, die auf den Linien des Regional- und Stadtverkehrs der Umbrella City Lines s.r.o. gelten, sind in den Fahrzeugen auf den Linien veröffentlicht.